Der BGH hat nunmehr grundlegend erste Entscheidungen zum Wechselmodell getroffen
Zwei aktuelle Entscheidungen des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs verändern die familienrechtliche Praxis grundlegend. Wer Unterhaltsmandate bearbeitet, kommt an diesen Beschlüssen nicht vorbei. Mit den Entscheidungen vom 18. März 2026 (XII ZB 227/25) und 15. April 2026 (XII ZB 415/25) setzt der BGH neue Maßstäbe und etabliert neue Systeme. Für die Berechnung des Kindesunterhaltes bei Betreuung des Kindes im Wechselmodell gibt es zwar immer noch keine gesetzliche Regelung, aber präzise Vorgaben des BGH. Die Auswirkungen dieser Betreuung im Wechselmodell auf den Anspruch eines geschiedenen Elternteils aus § 1570 BGB auf Ehegattenunterhalt oder eines unverheirateten Elternteils auf Partnerunterhalt nach § 1615l BGB sind jedoch in der Literatur intensiv diskutiert, ohne dass sich hier eine einheitliche Meinung herausgebildet hätte. Der BGH hat jetzt in seinem Beschluss v. 18.3.2026 (XII ZB 227/25) die Gelegenheit nutzen können, in einem Rechtsbeschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung des OLG Koblenz v. 30. April 2025 (13 UF 397/24, FamRZ 2026, 29) hier eine für die familienrechtliche Praxis wichtige Klarstellung zu schaffen. Ebenso unklar und umstritten sind zwei weitere Fragen, die der BGH mit seiner Entscheidung v. 15.04.2026 (XII ZB 415/25) klären konnte. Wie wird das Kind beim Wechselmodell in einem Unterhaltsrechtsstreit der Eltern vertreten und wie wird bei einer erweiterten Mitbetreuung, die aber nicht ein paritätisches Wechselmodell erreicht, der Barunterhalt bemessen.
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