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Seminarthemen

„Nachlass in Sicherheit bringen“ – Mittel zur Reduzierung erbrechtlicher Ansprüche

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Seminarthemen

Haftungsfallen in der Teilungsversteigerung im Familienrecht und Erbrecht
(Typische!?) Probleme der Anwaltspraxis in der Teilungsversteigerung

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„Status quo, erwartete BVerfGE und Zukunft der Erbschaftsteuer“ –
Schon heute Beratungsbedarf im Erbrecht und Familienrecht?

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„Butter bei die Fische“ – Auskunftsansprüche im Familienrecht

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UPDATE Ehegattenunterhalt: Wer gegen wen, wie lange und wie viel?

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Die neue BGH-Rechtsprechung – Wie berate ich jetzt „richtig“?

Beschreibung

Für die Berechnung des Kindesunterhaltes bei Betreuung des Kindes im Wechselmodell gibt es zwar immer noch keine gesetzliche Regelung, aber präzise Vorgaben des BGH. Die Auswirkungen dieser Betreuung im Wechselmodell auf den Anspruch eines geschiedenen Elternteils aus § 1570 BGB auf Ehegattenunterhalt oder eines unverheirateten Elternteils auf Partnerunterhalt nach § 1615l BGB sind jedoch in der Literatur intensiv diskutiert, ohne dass sich hier eine einheitliche Meinung herausgebildet hätte. Der BGH hat jetzt in seinem Beschluss v. 18.3.2026 (XII ZB 227/25) die Gelegenheit nutzen können, in einem Rechtsbeschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung des OLG Koblenz v. 30. April 2025 (13 UF 397/24, FamRZ 2026, 29) hier eine für die familienrechtliche Praxis wichtige Klarstellung zu schaffen. Ebenso unklar und umstritten sind zwei weitere Fragen, die der BGH mit seiner Entscheidung v. 15.04.2026 (XII ZB 415/25) klären konnte. Wie wird das Kind beim Wechselmodell in einem Unterhaltsrechtsstreit der Eltern vertreten und wie wird bei einer erweiterten Mitbetreuung, die aber nicht ein paritätisches Wechselmodell erreicht, der Barunterhalt bemessen.

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BGH GANZ NEU Das Wechselmodell – Was jetzt wichtig ist

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BGH GANZ NEU Das Wechselmodell und erweiterter Umgang – Was jetzt wichtig ist beim Unterhalt

Beschreibung

Für die Berechnung des Kindesunterhaltes bei Betreuung des Kindes im Wechselmodell gibt es zwar immer noch keine gesetzliche Regelung, aber präzise Vorgaben des BGH. Die Auswirkungen dieser Betreuung im Wechselmodell auf den Anspruch eines geschiedenen Elternteils aus § 1570 BGB auf Ehegattenunterhalt oder eines unverheirateten Elternteils auf Partnerunterhalt nach § 1615l BGB sind jedoch in der Literatur intensiv diskutiert, ohne dass sich hier eine einheitliche Meinung herausgebildet hätte. Der BGH hat jetzt in seinem Beschluss v. 18.3.2026 (XII ZB 227/25) die Gelegenheit nutzen können, in einem Rechtsbeschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung des OLG Koblenz v. 30. April 2025 (13 UF 397/24, FamRZ 2026, 29) hier eine für die familienrechtliche Praxis wichtige Klarstellung zu schaffen. Ebenso unklar und umstritten sind zwei weitere Fragen, die der BGH mit seiner Entscheidung v. 15.04.2026 (XII ZB 415/25) klären konnte. Wie wird das Kind beim Wechselmodell in einem Unterhaltsrechtsstreit der Eltern vertreten und wie wird bei einer erweiterten Mitbetreuung, die aber nicht ein paritätisches Wechselmodell erreicht, der Barunterhalt bemessen.

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BGH GANZ NEU Das Wechselmodell und erweiterter Umgang – Was jetzt wichtig ist beim Unterhalt

Beschreibung

Für die Berechnung des Kindesunterhaltes bei Betreuung des Kindes im Wechselmodell gibt es zwar immer noch keine gesetzliche Regelung, aber präzise Vorgaben des BGH. Die Auswirkungen dieser Betreuung im Wechselmodell auf den Anspruch eines geschiedenen Elternteils aus § 1570 BGB auf Ehegattenunterhalt oder eines unverheirateten Elternteils auf Partnerunterhalt nach § 1615l BGB sind jedoch in der Literatur intensiv diskutiert, ohne dass sich hier eine einheitliche Meinung herausgebildet hätte. Der BGH hat jetzt in seinem Beschluss v. 18.3.2026 (XII ZB 227/25) die Gelegenheit nutzen können, in einem Rechtsbeschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung des OLG Koblenz v. 30. April 2025 (13 UF 397/24, FamRZ 2026, 29) hier eine für die familienrechtliche Praxis wichtige Klarstellung zu schaffen. Ebenso unklar und umstritten sind zwei weitere Fragen, die der BGH mit seiner Entscheidung v. 15.04.2026 (XII ZB 415/25) klären konnte. Wie wird das Kind beim Wechselmodell in einem Unterhaltsrechtsstreit der Eltern vertreten und wie wird bei einer erweiterten Mitbetreuung, die aber nicht ein paritätisches Wechselmodell erreicht, der Barunterhalt bemessen.

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Familienrecht im OLG-Bezirk München mit VRiOLG

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